Genehmigung
Baugenehmigung in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein sind Schwimmbecken und Naturteiche mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ nach § 61 Absatz 1 Nummer 10 der Landesbauordnung (LBO) verfahrensfrei. Für ein Becken dieser Größe ist also kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Im Außenbereich gilt das nur dann, wenn das Becken Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen ist.
Verfahrensfrei heißt allerdings nicht regelfrei. Weiter zu beachten sind die übrigen Vorgaben der Landesbauordnung, die Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, in Schleswig-Holstein häufig auch Auflagen in Küsten-, Wasser- und Landschaftsschutzgebieten.
Zum Grenzabstand ein verbreitetes Missverständnis: Abstandsflächen gelten für andere Anlagen als Gebäude nur, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Vollzugsbekanntmachung des Landes nennt Schwimmbecken mit geringer Beckenrandhöhe ausdrücklich als Anlagen, bei denen das in der Regel nicht der Fall ist. Für ein ebenerdiges Becken ergibt sich daraus normalerweise kein starrer Mindestabstand.
In der Planung berücksichtigen wir die baulichen Vorgaben für Ihr Grundstück. Wo eine verbindliche Auskunft nötig ist, unterstützen wir Sie bei der Abstimmung mit der Bauaufsicht.
(Rechtsstand Juli 2026, LBO in der Fassung vom 5. Juli 2024. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Bauaufsicht.)
Haftungsausschluss
Diese Angaben sind eine unverbindliche Orientierung nach bestem Wissen und ersetzen keine Rechtsberatung. Bauordnungsrecht ändert sich, und für Ihr Grundstück können Besonderheiten gelten. Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand über die unten verlinkten Quellen oder fragen Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach. Für Richtigkeit und Vollständigkeit können wir keine Haftung übernehmen.